Zur Leistungspflicht des Transportversicherers für Aufwendungen des Frachtführers infolge Brand auf Schiff

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2009 – 18 U 10/09

Zur Leistungspflicht des Transportversicherers für Aufwendungen des Frachtführers infolge Brand auf Schiff (Rn. 16, 18, 19, 20)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 20.11.2008 – 13 O 17/07 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Transportversicherungsvertrag auf Erstattung eines Schadens in Anspruch, den sie nach ihrer Darstellung erlitt, weil sie nach einem Schiffsunfall bei S….. ihre unbeschädigt gebliebene Ware per Lufttransport nach Deutschland transportieren ließ, um ihre Auftraggeberin, die Fa. A….., termingerecht beliefern zu können. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 20.11.2008 Bezug genommen.

2

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch das angefochtene Urteil die Beklagte zur Zahlung von 302.007,46 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus der zwischen den Parteien geschlossenen Warentransportversicherung ein Zahlungsanspruch in zuerkannter Höhe zu. Mit dem Brand auf dem MS „Y…..“ habe sich eine versicherte Gefahr im Sinne der Nr. 1.1.1 ADS (Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen) verwirklicht. Nach dieser Klausel trage der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt seien (sog. Allgefahrenversicherung) und damit auch die vorliegend verwirklichte Gefahr. Es sei auch der geltend gemachte Schaden versichert, was aus Ziff. II.6.4 der Versicherungspolice folge, wonach der Versicherer die Mehrkosten der Weiterbeförderung als Folge einer versicherten Gefahr ersetze; unter solchen Mehrkosten seien auch zusätzliche Kosten zu verstehen, die durch den notwendigen Wechsel des Transportmittels entstünden. Dem stehe nicht Nr. 1.4.1.1 ADS entgegen, wonach der Versicherer keinen Ersatz für Schäden leiste, die durch eine Verzögerung der Reise verursacht seien. Vorliegend gehe es nämlich nicht um eine Verzögerung, da die Ware in Folge des Lufttransports rechtzeitig in Deutschland eingetroffen sei. Vielmehr gehe es um Beschleunigungskosten, die auf Grund des Eintritts der versicherten Gefahr erforderlich gewesen seien. Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Ware per Schiff rechtzeitig nach Deutschland gelangen zu lassen. Nach den Umständen des Falles habe die Klägerin die Kosten eines Lufttransports der Ware nach Deutschland für geboten halten dürfen, da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehung zu der Fa. A….. habe rechnen müssen, wenn sie die Nordic Walking Stöcke nicht pünktlich geliefert hätte, da bei A….. die Lieferpünktlichkeit höchste Priorität habe. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Stöcke Gegenstand einer Sonderaktion von A….. hätten sein sollen. Derartige Sonderaktionen seien weit im Voraus geplant und würden im Vorfeld entsprechend beworben, so dass das Vorhandensein der angekündigten Ware am Aktionstag unabdingbar sei.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

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Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe verkannt, dass in einer Transportversicherung wie der hier vorliegenden Deckungsschutz nur für Sachsubstanzschäden gewährt werde, da es sich bei dieser um eine Sachversicherung und nicht um eine Haftpflichtversicherung handele. Hiervon gehe auch die Generalpolice der Klägerin aus, die in Ziff. II.5 zum Umfang der Versicherung Regelungen für Sachsubstanzschäden enthalte. Daher habe sie, die Beklagte, zu Recht die Übernahme der Kosten für eine Umladung und Weiterbeförderung der Ware per Flugzeug abgelehnt, weil nach dem Löschen des Feuers auf dem Schiff „Y…..“ eine Gefahr für die Sachsubstanz der versicherten Güter nicht mehr bestanden habe und durch das Anlaufen des Hafens von S….. die Reise nicht aufgegeben, sondern nur verzögert worden sei, denn die Nordic-Walking-Stöcke hätten am 23.08.2006 unbeschädigt für den Weitertransport zur Verfügung gestanden. Die Klägerin habe die ersetzt verlangten Mehrkosten für den Transport per Flugzeug nur aufgewandt, weil sie Schadensersatzansprüche der Fa. A….. wegen Verspätung befürchtet habe. Für durch eine Verzögerung der Reise verursachte Schäden hafte der Versicherer gemäß Ziff. 1.4.1.1 ADS indessen nicht. Insoweit sei die Verzögerung und nicht das Feuer an Bord des Schiffes die causa proxima für den von der Klägerin ersetzt verlangten Schaden. Auf Ziff. 1.4.1.1 ADS werde in der Bestandteil des Versicherungsvertrages gewordenen „Klausel für die Versicherung von Güterfolge- und reinen Vermögensschäden in der Güterversicherung“ ausdrücklich Bezug genommen. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung Sinn und Zweck der Ziff. II.6.4 der Versicherungspolice verkannt, der dahin gehe, dass alle in Ziff. II.6 der Police aufgeführten Fälle der versicherten Aufwendungen und Kosten einen Bezug zum Versicherungsschutz einer Transportversicherung als Sachversicherung haben müssten. Vorliegend habe nach dem Löschen des Feuers eine versicherte Gefahr nicht mehr bestanden; vielmehr habe die versicherte Ware unbeschädigt für einen Weitertransport mit dem selben Transportmittel wie zuvor zur Verfügung gestanden. Da vorliegend das Feuer in einem Laderaum ausgebrochen sei und die versicherten Güter der Klägerin nicht betroffen gewesen seien, habe keine von außen einwirkende Ursache vorgelegen, so dass von einem Unfall des Transportmittels im Sinne der Ziff. II.6.4 nicht gesprochen werden könne. Da das Schiff selbst nicht manövrierunfähig oder beschädigt worden sei, handele es sich auch nicht um einen Betriebsunfall im Sinne der Ziff. II.6.4. Der Klägerin sei auch bewusst gewesen, dass Verspätungsschäden nicht versichert seien, denn anlässlich eines Besuchs eines ihrer Mitarbeiter bei ihr, der Beklagten, sei die Verspätungsproblematik ausdrücklich angesprochen worden und als Folge dieses Gesprächs sei die ansonsten unübliche Regelung in Ziff. II.5.5 der Police aufgenommen worden, durch die Sachschäden, aber keine Vermögensschäden in Folge einer Reiseverzögerung in den Deckungsschutz einbezogen worden seien. Eine ihr zudem angebotene Pönaleversicherung habe die Kläger dagegen als zu teuer abgelehnt.

5

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus Ziff. 2.2 der „Klausel für die Versicherung von Güterfolge- und reinen Vermögensschäden in der Güterversicherung“, weil im vorliegenden Fall keine Haftung eines Verkehrsträgers (Verfrachters) für die Reiseverzögerung gegeben sei; im Seehandelsrecht sei nämlich eine Haftung für Verspätungsschäden durch Lieferfristüberschreitungen nicht vorgesehen. Außerdem griffen für den hier geltend gemachten Schaden die Ausschlussklauseln der Ziff. 4.2.2, 4.2.3 und 4.2.10 der „Klausel für die Versicherung von Güterfolge- und reinen Vermögensschäden in der Güterversicherung“ ein. Abgesehen davon sei sie, die Beklagte, auch schon deshalb leistungsfrei, weil die Klägerin mögliche Regresse gegen den Verkehrsträger (Reederei) nicht gesichert und gewahrt habe.

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Die Beklagte beantragt,

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das am 20.11.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal – 13 O 17/07 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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hilfsweise,

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das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.

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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.

13

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

II.

14

Die zulässige Berufung der Beklagten, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, hat auch in der Sache selbst Erfolg.

15

Zu Unrecht hat das Landgericht der Klägerin einen Aufwendungsersatzanspruch wegen der Mehrkosten der Beförderung der Nordic-Walking-Stöcke in Höhe von 302.007,46 € aus Ziff. II.6.4 der Generalpolice für Warentransport-Versicherungen (Anlage K 1) zuerkannt.

16

Voraussetzung für einen solchen Anspruch aus Ziff. II.6.4 der Generalpolice ist, dass es sich bei den Mehrkosten um eine „Folge einer versicherten Gefahr“ handelt. Das Landgericht hat hierzu zu Recht festgestellt, dass sich mit dem Brand auf dem MS „Y…..“ eine versicherte Gefahr verwirklicht hat. Dies bestimmt sich nach Ziff. 1.1.1. ADS, wonach der Versicherer alle Gefahren trägt, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, sog. Allgefahrenversicherung. Die Gefahr für das versicherte Gut ging hier von den brennenden Containern aus, die ebenfalls auf dem Schiff transportiert wurden.

17

Diese Gefahr für das versicherte Gut der Klägerin endete jedoch mit dem Löschen des Brandes im Hafen von S…..; nach Beendigung des Löschvorgangs bestand die Gefahr nicht mehr und der Brand machte daher keine Weiterbeförderung mit einem anderen Transportmittel erforderlich. Insofern kann hier nichts anderes gelten als bei der parallelen Regelung in Ziff. 1.5.1.2 ADS (die hier durch die speziellere Regelung der Ziff. II.6.4 der Generalpolice verdrängt wird), nach der die Mehrkosten für die Weiterbeförderung mit einem anderen Transportmittel nur dann zu ersetzen sind, wenn dies in Folge eines versicherten Unfalls erforderlich wird (Enge, Transportversicherung, 3. Aufl., Seite 52).

18

Eine Ersatzfähigkeit der Mehrkosten für die Weiterbeförderung mit einem anderen Transportmittel wäre gemäß Ziff. II.6.4 der Generalpolice allerdings auch dann zu bejahen, wenn die Weiterbeförderung durch ein sonstiges versichertes Interesse erforderlich gemacht worden ist. Auch für die bereits genannte Parallelregelung der Ziff. 1.5.1.2 ADS ist anerkannt, dass sich die Ersatzleistung für Aufwendungen auf solche Kosten bezieht, die dem Grund und der Höhe nach ein versichertes Interesse betreffen. Entgegen der Auffassung der Klägerin war vorliegend jedoch die Einhaltung des Liefertermins, den die Klägerin gegenüber der Fa. A….. einzuhalten hatte, nicht Gegenstand des versicherten Interesses.

19

Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf Ziff. II.3 der Generalpolice, wonach „versichert ist jegliches versicherbare Interesse an den versicherten Gütern einschließlich deren Verpackung“; dies, so die Klägerin, umfasse auch das Interesse, Verzögerungsschäden in Folge verspäteter Auslieferung von Handelsgütern zu vermeiden. Hier spricht bereits der Wortlaut der Klausel gegen die von der Klägerin vorgenommene Auslegung, der nahe legt, dass das versicherte Interesse nur einen Güterschaden oder sonstigen Sachschaden umfasst und nicht auch einen reinen Vermögensschaden. Außerdem steht die Konkordanz mit anderen Regelungen der Generalpolice, hier insbesondere von Ziff. II.5.5, gegen die Auslegung, durch Ziff. II.3 der Generalpolice seien auch Verzögerungsschäden uneingeschränkt Gegenstand des versicherten Interesses. In Ziff. II.5.5 der Generalpolice heißt es nämlich, in Erweiterung der ADS Güterversicherung (dort Ziff. 1.4.1.1) seien auch Schäden und Verluste an den versicherten Gütern während einer versicherten Reise durch eine von der Versicherungsnehmerin nicht zu vertretende Reiseverzögerung versichert. Diese Formulierung erweitert zwar den Versicherungsschutz auf Verzögerungsschäden, begrenzt aber zugleich den Umfang der ersatzfähigen Verzögerungsschäden auf solche „an den versicherten Gütern“, womit wiederum nur Güterschäden oder sonstige Sachschäden und nicht etwa reine Vermögensschäden wie Schadensersatzverpflichtungen wegen Nichteinhaltung von Lieferterminen gemeint sind. Angesichts dieser Regelung in Ziff. II.5.5 der Generalpolice ist es unter dem Gesichtspunkt der Regelungssystematik wenig nahe liegend, dass durch Ziff. II.3 der Generalpolice zunächst Verzögerungsschäden uneingeschränkt zum Gegenstand des versicherten Interesses gemacht werden sollen und dann durch Ziff. II.5.5 der Versicherungsschutz durch eine Beschränkung der ersatzfähigen Schäden teilweise wieder zurückgenommen werden soll. Dagegen spricht auch der Umstand, dass sich die Formulierung „in Erweiterung der ADS“ (Ziff. 1.4.1.1) bei Ziff. II.5.5 der Generalpolice findet und nicht bereits bei Ziff. II.3. Dies wäre wenig nahe liegend, wenn die Erweiterung tatsächlich bereits durch Ziff. II.3 bewirkt würde und Ziff. II.5.5 der Sache nach eine teilweise Beschränkung dieser Erweiterung beinhaltete. Schließlich ist es aus sich selbst heraus nicht plausibel, wenn, wie die Klägerin meint, aus dem Nebeneinander der Regelungen von Ziff. II.3, ZIff. II.5.5 und Ziff. II.6.4 der Generalpolice folgen soll, dass zwar durch Reiseverzögerungen bedingte reine Vermögensschäden nicht versichert sein sollen, dass aber Aufwendungen zur Vermeidung solcher Schäden ersatzfähig sein sollen. Das entbehrt einer inneren Logik.

20

Für ihre Auffassung, dass die Einhaltung des Liefertermins, den die Klägerin gegenüber der Fa. A….. einzuhalten hatte, Gegenstand des versicherten Interesses war, beruft die Klägerin sich auch ohne Erfolg hilfsweise auf Ziff. 2.2 der „Klausel für die Versicherung von Güterfolge- und reinen Vermögensschäden in der Güterversicherung“ (Anlage K 1 a.E.). Danach sind abweichend von Ziff. 1.4.1.1 und 1.4.2 der ADS Vermögensschäden versichert, die nicht mit einem Güterschaden oder sonstigen Sachschaden zusammenhängen (reine Vermögensschäden), soweit ein am versicherten Transport beteiligter Verkehrsträger (hier: Verfrachter) im Rahmen eines üblichen Verkehrsvertrages (Speditions-, Fracht- oder Lagervertrag) haftet. Zu Unrecht meint die Klägerin in diesem Zusammenhang in der Berufungserwiderung, eine solche Haftung des Verfrachters ergebe sich vorliegend aus §§ 452, 425 HGB. Da hier der Schadensort bekannt ist, ist vielmehr gemäß § 452 a HGB das Recht anzuwenden, das für die Beförderung auf See gilt. Der hier maßgebliche § 606 HGB sieht indessen keine Haftung für Lieferfristüberschreitungen vor. Ebenso wenig begründet vorliegend der Umstand, dass der Inhalt eines Containers einen Brand verursacht hat, eine Haftung des Verfrachters für See- und Ladungstüchtigkeit gemäß § 559 HGB (vgl. LG Hamburg TranspR 2008, 218, 220). Schließlich sind auch die Voraussetzungen einer Verzugshaftung des Verfrachters von der Klägerin nicht dargetan. Abgesehen davon handelt es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden wegen Lieferverzögerung, den sie durch die Mehraufwendungen für die Weiterbeförderung per Flugzeug habe vermeiden wollen, um einen gemäß Ziff. 4.2.2 der „Klausel für die Versicherung von Güterfolge- und reinen Vermögensschäden in der Güterversicherung“ vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Schaden „wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von vertraglichen Pflichten im Rahmen der Lieferbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und seinen Vertragsparteien (z.B. Kaufvertrag)“.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

22

Die Zulassung der Revision erfolgt zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die von der Klägerin insoweit vorgebrachten Bedenken (§ 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 302.007,46 €

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